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Funk News » Geänderte CB-Bestimmungen in Tschechien in Kraft getreten
Funk News

Geänderte CB-Bestimmungen in Tschechien in Kraft getreten
22.02.2015 - 20:08 von 13th2108


Geänderte CB-Bestimmungen in Tschechien in Kraft getreten

In der Tschechischen Republik sind am 15. Februar 2015 geänderte CB-Funk-Bestimmungen in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen bestehen darin, dass die bisherigen Verbote für die Verwendung von Sprachverschleierern ("Speech Scramblers") und Transpondern aufgehoben wurden. Entfallen ist auch das bisherige Verbot, dass CB-Funkanlagen weder direkt noch indirekt mit öffentlichen Kommunikationsnetzen verbunden werden dürfen.

Nach Auffassung des in Tschechien lebenden Funkpioniers Reinhard Mader, der gute Kontakte zur tschechischen Fernmeldeverwaltung unterhält, sind damit in der Tschechischen Republik im CB-Funk jetzt u.a. auch Gateway- und Semiduplexbetrieb erlaubt.


Die Tschechische Republik ist nach wie vor das einzige europäische Land, das im CB-Funk die deutschen "nationalen Zusatzkanäle" 41 bis 80 übernommen hat. Ebenso wie in Deutschland dürfen in Tschechien die CB-Kanäle 1 bis 80 in der Modulationsart FM genutzt werden, die Nutzung der Modulationsarten AM und SSB ist nur auf den Kanälen 1 bis 40 erlaubt. Die zulässige Sendeleistung beträgt 4 Watt in den Modulationsarten AM und FM sowie 12 Watt ERP in der Modulationsart SSB.

Richtantennen sind nach wie vor nur dann erlaubt, wenn sie keinen Gewinn in horizontaler Ebene aufweisen.

In der Tschechischen Republik sind bestimmte Kanäle für spezielle Nutzungen vorgesehen:

  • Der Kanal 9 ist für Notrufe reserviert;


  • die Kanäle 10 und 19 sollen bevorzugt für Verkehrsinformationen benutzt werden;

  • die Kanäle 18 und 23 sind für den Betrieb von ferngesteuerten Stationen im "Idle-Modus" vorgesehen;

  • der Kanal 1 soll vorzugsweise als Anrufkanal und der Kanal 80 für Anrufe mit Selektivruf genutzt werden; nach dem Verbindungsaufbau soll auf einen anderen Kanal gewechselt werden.

Eine englische Übersetzung der geänderten tschechischen CB-Funk-Bestimmungen kann im Internet unter
www.funkmagazin.de/docs/cb_czech_2015.pdf
heruntergeladen werden.

- wolf -

 

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Funk News » Bundesnetzagentur mit erweiterten Befugnissen ausgestattet
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Bundesnetzagentur mit erweiterten Befugnissen ausgestattet
26.01.2013 - 01:51 von 13th2108


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat die ihm untergeordnete Bundesnetzagentur (BNetzA) mit erweiterten Befugnissen ausgestattet.

Die BNetzA darf künftig die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Frequenznutzungs- und EMVG-Beiträge durch Rechtsverordnung selbst bestimmen. Außerdem außerdem wurde die BNetzA ermächtigt, künftig gebührenpflichtige Tatbestände für bestimmte Amtshandlungen gemäß TKG und deren Höhe per Rechtsverordnung selbst festzulegen. Bisher waren diese Aufgaben dem BMWi vorbehalten.

Die Rechtsverordnungen der BNetzA bedürfen des Einvernehmens mit dem BMWi und dem Bundesministerium der Finanzen.

Die neue Regelung wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 2/2013 veröffentlicht und ist am 24. Januar 2013 in Kraft getreten.

- wolf -



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Funk News » Erhebliche Funkstörungen durch Induktionslampen
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Erhebliche Funkstörungen durch Induktionslampen
26.01.2013 - 01:46 von 13th2108


Über erhebliche Störungen des Kurzwellenbereiches durch sog. Induktionslampen klagt der Funkamateur DH2RL.

Der betroffenen Funkamateur wohnt in der Gemeinde Ergoldsbach in Niederbayern. Die Gemeinde hat testweise einen Teil ihrer Straßenlampen, die bisher mit herkömmlichen Natriumdampflampen bestückt waren, mit Induktionslampen ausgestattet. Sie verspricht sich dadurch eine erhebliche Einsparung der Betriebskosten.

Bei Induktionslampen handelt es sich im Prinzip um Gasentladungslampen, ähnlich wie Leuchtstoffröhren. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass das im Leuchtkörper enthaltene Gas bei Induktionslampen nicht (wie bei Leuchtstoffröhren) durch Elektroden, sondern durch ein hochfrequentes elektromagnetisches Feld angeregt wird. Dieses von Induktionslampen erzeugte HF-Feld kann erhebliche Funkstörungen verursachen.

Bisher wurden Induktionslampen wegen ihrer langen Lebensdauer vorwiegend im Industriebereich an Stellen eingebaut, die nur schwer zu erreichen sind und bei denen ein Austausch des Leuchtmittels mit hohen Kosten verbunden ist.

DH2RL hat die bei ihm aufgetretenen Störungen durch Induktionslampen aufgezeichnet und die Videos im Internetportal Youtube unter www.youtube.com/user/dh2rl eingestellt. Ein Werbevideo eines Herstellers, in dem u.a. die Funktionsweise von Induktionslampen beschrieben wird, ist unter www.youtube.com/watch?v=CCS02MMGPgI zu finden.

Einer Meldung im Forum Hamradioboard zufolge soll der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur bereits tätig geworden sein und Messungen vorgenommen haben. Daraufhin seien einige Lampen ausgetauscht worden, die offenbar die Grenzwerte überschritten hatten. Anscheinend können solche Lampen aber selbst bei Einhaltung der Grenzwerte Störungen mit Feldstärken von "ca. S3 oder höher" erzeugen. Damit - so die angebliche Auskunft des Prüf- und Messdienstes - müsse man "wohl leben".

- wolf -



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Funk News » China-Handys mit "Walkie-Talkie"-Funktion
Funk News

China-Handys mit "Walkie-Talkie"-Funktion
18.01.2013 - 18:29 von 13th2108


Der chinesische
Elektronik-Anbieter
"Runbo" hat auf der
Computermesse "CES" in Las Vegas
drei Handy-Modelle vorgestellt, die
als Besonderheit auch eine "Walkie-Talkie"-Funktion
aufweisen.



Die drei Modelle tragen die
Bezeichnungen X5, X3 und X1. Die Handy-Funktionen entsprechen
denen herkömmlicher Mobiltelefone der Mittelklasse. Das Modell
X5 ist als vollwertiges Smartphone mit einem 4,3-Zoll-Display
ausgestattet, das X3 verfügt über ein kleineres Display und
eine alphanumerische Tastatur und das X1 besitzt normale
Handy-Zifferntasten.



Äußerlich unterscheiden
sich die "Walkie-Talkie-Handys" von herkömmlichen
Geräten durch die relativ große Antenne mit SMA-Anschluss. Im
"Walkie-Talkie"-Modus arbeiteten die Geräte nach
Angaben des Herstellers im Frequenzbereich 400-470 MHz, auf
besonderen Kundenwunsch auch im Bereich 350-370 MHz. CTCSS ist
vorhanden. Weitere Details der "Walkie-Talkie"-Funktion
wie z.B. Sendeleistung, Kanalraster und mögliche
länderspezifische Anpassungen sind zur Zeit nicht bekannt.



Das Modell X5 wird derzeit
auf Internet-Auktionsplattformen für rd. 300 Euro angeboten.



- wolf -



Weiterführende Links:

http://tinyurl.com/androidmag-runbo

http://tinyurl.com/mobilegeeks-runbo

http://tinyurl.com/inside-handy-runbo



 



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Funk News » Schweiz: CB-Datenfunk auch in Zukunft nur mit amtlichem Rufzeichen
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Schweiz: CB-Datenfunk auch in Zukunft nur mit amtlichem Rufzeichen
22.12.2012 - 14:45 von 13th2108


In der Schweiz ist auch nach dem Wegfall der "Konzessionspflicht" ab 1. Januar 2013 für den CB-Datenfunk ein amtliches Rufzeichen erforderlich. Das teilte das Schweizer "Bundesamt für Kommunikation" (BAKOM) dem Funkmagazin auf Anfrage mit.

Das BAKOM hatte im November 2012 alle Schweizer CB-Funk-Rufzeicheninhaber angeschrieben und sie auf die neue Rechtslage hingewiesen. Diesem Schreiben zufolge müssen alle Schweizer CB-Funker, denen bereits ein Rufzeichen zugeteilt ist und die dieses Rufzeichen in Zukunft nicht für CB-Datenfunk nutzen möchten, dies dem BAKOM innerhalb eines Monats mitteilen. Die Behörde gehe sonst davon aus, dass der Inhaber das Rufzeichen weiterhin für CB-Datenfunk benutzen will.

Das BAKOM erhebt für jedes Datenfunk-Rufzeichen Gebühren - auch für bereits zugeteilte Rufzeichen, bei denen der Inhaber nicht rechtzeitig auf die Nutzung verzichtet hat. Die Gebühren betragen pro Rufzeichen einmalig 35 Schweizer Franken für die "Zuteilungsverfügung" sowie 25 Schweizer Franken für die Rufzeichenverwaltung - letztere für einen Zeitraum von fünf Jahren.

In Deutschland war eine Rufzeichenpflicht für den CB-Datenfunk im Jahre 1998 gescheitert. Im Dezember 1997 hatte das damals in Auflösung begriffene Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) auf Drängen des Deutschen Arbeitskreises für CB- und Notfunk (DAKfCBNF) verfügt, dass alle CB-Datenfunkaussendungen ab 1. Januar 1998 mit einem Rufzeichen gekennzeichnet werden mussten. Die Rufzeichen sollten von der Behörde oder vom DAKfCBNF zugeteilt werden. Diese Regelung führte zu erheblichen Protesten bei den CB-Funkern. Bereits nach fünf Monaten, am 27. Mai 1998, hob die neugegründete Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Rufzeichenpflicht wieder auf.

- wolf -

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Funk News » Sachsen-Anhalt: Polizei soll Mobilfunk "unterbrechen oder verhindern" dürfen
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Sachsen-Anhalt: Polizei soll Mobilfunk "unterbrechen oder verhindern" dürfen
11.12.2012 - 15:43 von 13th2108



Die Polizei von Sachsen-Anhalt soll künftig das Recht erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen "Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern". Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den die Landesregierung von Sachsen-Anhalt bereits im Juni dieses Jahres beschlossen hatte und der noch vor Jahresende im Landtag verabschiedet werden soll.

Mit dem Gesetzentwurf soll das "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt" geändert werden. Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen Paragrafen 33 vor. Darin heißt es u.a. (Zitat):

"(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter (§ 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes) verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel
einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern."

(3) Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den Umständen unvermeidbar ist. Örtlichen Bereich, Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter an. Die Polizei beantragt unverzüglich eine richterliche Bestätigung über die Fortdauer der Kommunikationsverbindungsunterbrechung oder -verhinderung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat." (...) (Ende des Zitats)

Bemerkenswert ist, dass das "Unterbrechen" oder "Verhindern" von Kommunikationverbindungen auf Anordnung der Polizei zunächst ohne richterlichen Beschluss möglich sein soll. Zwar soll die Polizei anschließend "unverzüglich" eine richterliche Bestätigung beantragen, eine angeordnete Unterbrechung oder "Verhinderung" ist jedoch auch ohne richterliche Bestätigung bis zu zwei Tagen möglich. Unklar ist auch, welche "technischen Mittel" die Polizei einsetzen darf, um derartige Anordnungen durchzusetzen.

Kritiker befürchten, dass die geplante Regelung dazu missbraucht werden kann, um z.B. bei Demonstationen die Kommunikation der Teilnehmer per Handy zu verhindern. Möglicherweise werden derart betroffene Personen künftig auf Kommunikationsmittel ausweichen, die von der Polizei nicht zentral beeinflusst werden können, wie z.B. PMR446, "Freenet" oder CB-Funk.

Der vollständige Wortlaut des Gesetzentwurfs ist im Internet unter www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3/ltpapier/drs/6/d1253lge_6.pdf zu finden.

- wolf -

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